Leistung im Dezember 2026, Rechnung im Januar 2027 – brauche ich eine E-Rechnung?
Ja: Wer eine Leistung aus dem Jahr 2026 erst im Jahr 2027 an ein anderes Unternehmen abrechnet, muss eine E-Rechnung ausstellen – auch bei einem Gesamtumsatz unter 800.000 € (Wortlaut § 27 Abs. 38 Nr. 1 und 2 UStG, Stand 18. Oktober 2026). Papier- und PDF-Rechnungen für Leistungen aus 2026 sind nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt und übermittelt werden.
Dieser Ratgeber gilt für Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten andere Regeln zur E-Rechnung.
Warum greift für Dezember-Leistungen im Januar keine Übergangsregel?
Das Umsatzsteuergesetz hat für die Einführung der E-Rechnung zwei Übergangsregeln, die an verschiedene Dinge anknüpfen:
| Übergangsregel | Für welche Leistungen? | Bis wann muss die Rechnung raus? | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Regel für 2025/2026 (alle Betriebe) | Leistungen aus 2025 und 2026 | bis 31.12.2026 | § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG; BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 63 |
| Regel für 2027 (Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 €) | Leistungen aus 2027 | bis 31.12.2027 | § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG; BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64 |
Eine Leistung aus Dezember 2026 mit Rechnung im Januar 2027 passt in keine der beiden Zeilen: Für die erste Regel kommt die Rechnung zu spät, für die zweite stammt die Leistung aus dem falschen Jahr. Ohne Übergangsregel gilt die Grundregel aus § 14 Abs. 2 UStG: Rechnungen an Unternehmen in Deutschland müssen E-Rechnungen sein.
Das BMF beschreibt die erste Regel so: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 kann eine Rechnung „für einen bis dahin ausgeführten Umsatz“ auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 63). Die zweite Regel gilt laut BMF nur für einen „nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführten Umsatz“ (Rn. 64).
Wen betrifft die Falle beim Jahreswechsel?
Die Falle trifft vor allem kleinere Betriebe, die sich auf die Übergangsregel für 2027 verlassen:
| Ihr Betrieb | Leistung Dezember 2026, Rechnung bis 31.12.2026 | Leistung Dezember 2026, Rechnung im Januar 2027 |
|---|---|---|
| Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 € | Papier, PDF (mit Zustimmung) oder E-Rechnung | nur E-Rechnung |
| Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € | Papier, PDF (mit Zustimmung) oder E-Rechnung | nur E-Rechnung (ab 2027 ohnehin Pflicht) |
| Kleinunternehmer nach § 19 UStG | Papier oder PDF (mit Zustimmung) | Papier oder PDF (mit Zustimmung) – Kleinunternehmer müssen nie E-Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV) |
| Rechnung bis 250 € Gesamtbetrag | Papier oder PDF (mit Zustimmung) | Papier oder PDF (mit Zustimmung) (§ 33 UStDV) |
| Rechnung an eine Privatperson | keine Pflicht zur E-Rechnung | keine Pflicht zur E-Rechnung |
Ein Jahr später wiederholt sich das Muster: Eine Leistung aus Dezember 2027, die erst im Januar 2028 abgerechnet wird, braucht ebenfalls eine E-Rechnung, denn die Regel für kleinere Betriebe deckt nur Rechnungen bis zum 31. Dezember 2027 ab (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64). Ab 2028 sind E-Rechnungen an Unternehmen in Deutschland ohnehin Pflicht.
Was zählt: das Leistungsdatum oder das Rechnungsdatum?
Für die Frage, welche Regel gilt, zählen beide Daten: das Jahr, in dem die Leistung ausgeführt wurde, und der Tag, an dem die Rechnung ausgestellt und übermittelt wird. Das BMF nennt den Zeitpunkt des Umsatzes ausdrücklich als entscheidend (BMF-FAQ Nr. 2).
Wann eine Leistung als ausgeführt gilt, ist nicht immer offensichtlich, etwa bei Bauleistungen, Teilleistungen oder Leistungen über mehrere Monate. In solchen Fällen klären Sie den Leistungszeitpunkt mit Ihrem Steuerbüro.
Was gilt für Anzahlungen und Abschläge aus 2026?
Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die ein Betrieb vor dem Beginn seiner eigenen E-Rechnungspflicht stellt, müssen keine E-Rechnungen sein – auch wenn die Leistung und die Zahlung erst danach folgen (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 2).
Die Schlussrechnung zählt aber für sich. Stellt ein Betrieb mit Pflicht ab 2027 die Schlussrechnung im Jahr 2027, muss diese Schlussrechnung eine E-Rechnung sein. Für den Abzug der bereits gezahlten Abschläge in der E-Rechnung gibt es bis 30. Juni 2030 Erleichterungen (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 3–4).
Wie vermeide ich die Falle?
- Offene Leistungen auflisten: Gehen Sie Anfang Dezember durch, welche Leistungen aus 2026 noch nicht abgerechnet sind.
- Bis 31. Dezember 2026 abrechnen: Stellen Sie die Rechnungen für Leistungen aus 2026 noch im Jahr 2026 aus und schicken Sie sie ab. Papier ist erlaubt, ein PDF mit Zustimmung des Kunden (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 63).
- Oder gleich E-Rechnung: Wer schon E-Rechnungen erzeugen kann, darf sie seit 2025 ohne Zustimmung des Kunden verschicken (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 14). Dann spielt der Jahreswechsel keine Rolle.
- Zwischen den Jahren planen: Wenn das Büro über die Feiertage geschlossen ist, legen Sie fest, wer die letzten Rechnungen des Jahres noch vor Silvester verschickt.
Die gesetzliche Frist, eine Rechnung an ein Unternehmen innerhalb von sechs Monaten auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG), hilft hier nicht: Sie erlaubt eine Rechnung im Januar, sagt aber nichts über das Format.
Was tun, wenn die Rechnung schon als PDF im Januar raus ist?
Ist eine Leistung aus 2026 im Jahr 2027 als PDF oder auf Papier abgerechnet worden, obwohl eine E-Rechnung nötig war, gilt:
- Kein Bußgeld: Eine sonstige Rechnung statt einer Pflicht-E-Rechnung ist keine Ordnungswidrigkeit (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 28).
- Keine ordnungsgemäße Rechnung: Der Kunde kann aus der Rechnung grundsätzlich keine Vorsteuer abziehen (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 55–56).
- Berichtigung möglich: Eine E-Rechnung, die sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, berichtigt sie mit Wirkung auf den Tag der ersten Rechnung (Rn. 57).
Wie die Berichtigung abläuft, steht im Ratgeber Gibt es ein Bußgeld, wenn ich keine E-Rechnung schicke?
Wer hat diesen Ratgeber geschrieben und geprüft? Redaktion klickrichtig. Mit KI erstellt, redaktionell geprüft am 18.10.2026.
Häufige Fragen
Brauche ich eine E-Rechnung, wenn ich eine Leistung aus Dezember 2026 im Januar 2027 abrechne?
Ja, wenn die Rechnung an ein anderes Unternehmen in Deutschland geht und keine Ausnahme greift (z. B. Kleinunternehmer, Rechnung bis 250 €). Keine der Übergangsregeln aus § 27 Abs. 38 UStG deckt diesen Fall ab.
Gilt das auch, wenn mein Umsatz unter 800.000 € liegt?
Ja. Die Übergangsregel für Betriebe mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz gilt nur für Leistungen aus dem Jahr 2027, nicht für Leistungen aus 2026.
Bis wann muss die Rechnung für eine Leistung aus 2026 raus, damit noch PDF erlaubt ist?
Bis zum 31. Dezember 2026. Die Rechnung muss bis dahin ausgestellt und übermittelt sein (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 63). Ein PDF braucht außerdem die Zustimmung des Kunden, die formlos sein kann.
Muss eine Abschlagsrechnung aus 2026 eine E-Rechnung sein?
Nein. Abschlags-, Anzahlungs- und Vorausrechnungen vor dem eigenen Pflichtbeginn müssen keine E-Rechnungen sein (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 2). Die Schlussrechnung nach dem Pflichtbeginn muss dagegen eine E-Rechnung sein.
Gibt es dieselbe Falle beim Jahreswechsel 2027/2028?
Ja, für Betriebe mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz 2026. Eine Leistung aus 2027 darf nur bis zum 31. Dezember 2027 als Papier- oder PDF-Rechnung abgerechnet werden.
Quellen
- § 27 Abs. 38 Nr. 1 und 2 UStG (Übergangsregeln): gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 14 Abs. 2 S. 2 UStG (Pflicht zur Rechnung, sechs Monate): gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 und § 34a UStDV: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl I 2024 S. 1320, Rn. 14, 55–57, 63, 64 (amtliche Kopie): lstn.niedersachsen.de, abgerufen am 18.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2026 „Ergänzende Regelungen“, III C 5 – S 7287-a/00019/021/017, Rn. 2–4, 28: bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 18.10.2026
- BMF, Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Stand März 2026, Nr. 2 und 11: bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 18.10.2026
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